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AGB Führungen

Allgemeine Vertragsbestimmungen zu den Stadtführungen in Kaufbeuren und Neugablonz

1. Rechtsverhältnisse
Die Stadt Kaufbeuren / Kaufbeuren Tourismus- und Stadtmarketing (im Folgenden „Veranstalterin“ genannt), bietet öffentliche Stadtführungen sowie individuelle Gruppenführungen an. Vertragspartner eines solchen Dienstvertrags über eine Führung sind die Veranstalterin und der Auftraggeber (im Folgenden „Gast“ genannt). Der Stadtführer bzw. die Stadtführerin ist nicht Vertragspartner; er bzw. sie wird für die Veranstalterin tätig.

2. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
a) Die Veranstalterin bietet öffentliche Stadtführungen zu verschiedenen Orten, Zeiten und Themen an. Die verschiedenen Angebote können auf der Homepage der Stadt Kaufbeuren (Rubrik „Tourismus“) eingesehen werden.

Die Stadtführungen können auf verschiedene Arten gebucht werden:

Bei einer Buchung bei der Veranstalterin vor Ort nennt der Gast Ort, Zeit, Art und Thema der gewünschten Stadtführung. Bei freien Kapazitäten für die gewünschte Stadtführung nimmt die Mitarbeiterin die Kontaktdaten des Gastes (Mobilnummer oder E-Mail-Adresse) auf. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen hängen in den Räumen des Tourismusbüros so aus, dass sie vom Gast zur Kenntnis genommen werden können. Der Vertrag kommt mit Aushändigung der Bestätigung (Textform) zustande.
Bei einer schriftlichen (Brief, Fax, E-Mail) oder telefonischen Anfrage übermittelt der Gast eine Anfrage für eine bestimmte Stadtführung unter Nennung seiner Kontaktdaten. Bei freien Kapazitäten übersendet die Veranstalterin ein konkretes Angebot für die gewünschte Stadtführung zusammen mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Vertrag kommt mit der Übersendung der schriftlichen Annahme durch den Gast zustande.
Bei einer Buchung über die Homepage der Veranstalterin (unterstützt durch das Buchungsportal REGIONDO) wählt der Gast eine der angezeigten Stadtführungen aus, gibt seine Kontaktdaten sowie Zahlungsinformationen an und bestätigt, die Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben. Nach der Bestätigung des erfolgreichen Zahlungsvorgangs kommt der Vertragsschluss zustande, indem auf der Homepage der Veranstalterin eine Buchungsbestätigung angezeigt und gleichzeitig per E-Mail übersandt wird.

b) Die geschuldete Leistung der Veranstalterin ist in der Anmeldung beschrieben und ergibt sich aus der entsprechenden Bestätigung zu Zeitpunkt, Ort, Art und Thema der Führung, Personenanzahl und Preis (Textform). Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Leistung bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung der beiden Parteien in Textform.

c) Abweichungen einzelner Leistungen vom vereinbarten Vertragsinhalt, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von der Veranstalterin nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, sofern die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der Führung nicht beeinträchtigen.

d) Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben. Es besteht kein Anspruch auf Einhaltung der genauen Dauer.

e) Hinweis zum Widerrufsrecht: Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht für Verträge zur Erbringung von Freizeitdienstleistungen, wenn der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Dies gilt auch für Fernabsatzverträge.

3. Vertragsdurchführung
Die vereinbarte Startzeit der Führung ist einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, ohne dass die Veranstalterin dies zu vertreten hat, beginnt die öffentliche Führung dennoch pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt. Ein Minderungsanspruch des Gastes gegenüber der Veranstalterin besteht in diesem Fall nicht.

Sollte sich die Gruppe um mehr als 15 Minuten verspäten, ohne dass die Veranstalterin dies zu vertreten hat, erfolgt die verspätete Durchführung der Stadtführung nur dann, wenn die Veranstalterin einverstanden ist.

4. Zahlung

a) Es gilt der beim Vertragsschluss vereinbarte Preis. Im Preis nicht enthalten sind gegebenenfalls anfallende Eintrittsgelder oder Parkgebühren.

b) Bei einer Buchung vor Ort ist der vereinbarte Preis sofort fällig und vom Gast vor Ort in der Tourist Information in bar zu bezahlen. Sofern die Tourist-Information nicht geöffnet ist, erfolgt die Bezahlung an den Stadtführer bzw. an die Stadtführerin, der/die die Zahlung für die Veranstalterin entgegennimmt und dadurch nicht selbst Vertragspartner wird. Bei einer Buchung über die Homepage der Veranstalterin ist der Preis sofort fällig. Die Zahlung erfolgt über den Zahlungsanbieter des Buchungsportals Regiondo. Sofern die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren, erfolgt die Bezahlung nach Rechnungsstellung per Überweisung. Der Betrag ist zahlbar bis 14 Tage nach Rechnungsversand auf das Konto bei der Sparkasse Allgäu mit der Nummer IBAN DE55 7335 0000 0000 0100 58 unter Angabe des auf der Rechnung angegebenen Verwendungszwecks.

5. Nichtteilnahme
Nimmt der Gast die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, ohne dass die Veranstalterin dies zu vertreten hat und obwohl die Veranstalterin bzw. der für Sie tätige Stadtführer bzw. Stadtführerin zur Leistung bereit ist, so bleibt der volle Zahlungsanspruch bestehen.

6. Haftung
Die Haftung der Veranstalterin für Schäden, die nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind und nicht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen, ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Veranstalterin haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen Dritter, deren Leistungen im Rahmen der Stadtführung in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung der Veranstalterin für den Schaden (mit-)ursächlich war.

7. Absage durch die Veranstalterin (z. B. wegen zu geringer Teilnehmerzahl)
Die Veranstalterin behält sich vor, eine öffentliche Führung abzusagen, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder die Durchführung aufgrund höherer Gewalt, Krankheit des Stadtführers bzw. der Stadtführerin oder anderer nicht von der Veranstalterin zu vertretender Gründe nicht möglich ist. In diesen Fällen erhält der Gast bereits geleistete Zahlungen vollständig zurück. Weitergehende Ansprüche des Gastes bestehen nicht.

8. Stornierung durch den Gast

Öffentliche Führungen

Der Gast kann eine gebuchte öffentliche Führung bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Führungsbeginn kostenfrei stornieren.

Bei einer späteren Stornierung oder bei Nichterscheinen ist die Stadt berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 100 % des vereinbarten Führungspreises zu verlangen.

Gruppenführungen

Der Auftraggeber kann eine gebuchte Gruppenführung bis einschließlich des 4. Kalendertages vor dem vereinbarten Führungstermin kostenfrei stornieren.

Bei einer Stornierung vom 3. bis einschließlich 1. Kalendertag vor dem Führungstermin ist die Stadt berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 50 % des vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen.

Bei einer Stornierung am Tag der Führung oder bei Nichterscheinen ist die Stadt berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von 100 % des vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen.

Allgemeines

In allen Fällen bleibt dem Gast bzw. Auftraggeber ausdrücklich der Nachweis vor-behalten, dass der Stadt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Stadt bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

Die Entschädigung nach den vorstehenden Absätzen berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie die Möglichkeit einer anderweitigen Vergabe der Leistung.

Die Stornierung bedarf der Textform; E-Mail ist ausreichend.

 

9. Einschränkungen beim Zugang zu Sehenswürdigkeiten

Die Veranstalterin hat keinen Einfluss auf Einlasszeiten örtlicher Sehenswürdigkeiten. Die vereinbarte Startzeit gilt für den Beginn der Führung, garantiert jedoch keinen Einlass zu einer Sehenswürdigkeit zu diesem Zeitpunkt. Die Veranstalterin hat ebenfalls keinen Einfluss auf die generelle Zugänglichkeit von Museen oder öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen an Sonn- und Feiertagen (z. B. Gottesdienste, Sonderveranstaltungen).

10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirk-same zu vereinbaren, die dem gewollten Sinn und Zweck möglichst nahekommt. Dasselbe gilt bei Vertragslücken.

Stand: April 2026

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